OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.09.1999
17 UF 284/99
Normen:
BGB § 242 § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 2 § 1587b Abs. 1 § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 894
MDR 2000, 456
OLGReport-Stuttgart 2000, 32
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 04.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 143/97

Versorgungsausgleich - Sinn und Zweck - grobe Unbilligkeit - Einzelfallumstände - unerträgliche Widersprüche

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 17 UF 284/99

DRsp Nr. 2001/3566

Versorgungsausgleich - Sinn und Zweck - grobe Unbilligkeit - Einzelfallumstände - unerträgliche Widersprüche

1. Das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs beruht ähnlich wie der Zugewinnausgleich auf der Erwägung, dass die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgung einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten zuzuordnen sind und es bei Auflösung der Versorgungsgemeinschaft Ehe den aus Art.3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsätzen entspricht, bei der Abwicklung der Ehe einen Ausgleich vorzunehmen. 2. Dieser Grundsatz kann durch § 1587c BGB nur dann durchbrochen werden, wenn die formale Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu der bezweckten ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde. 3. Die Voraussetzungen für eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB liegen nur dann vor, wenn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglichen Weise widersprechen würde. Der Maßstab der groben Unbilligkeit gemäß § 1587c BGB fordert einen strengeren Bewertungsmaßstab als die allgemeinen Wertungen aus § 242 BGB.