OLG Celle - Beschluss vom 22.11.2006
10 UF 187/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 602 F 570/06

Versorgungsausgleich: Anrechte bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen als statische Anrechte

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 187/06

DRsp Nr. 2008/12409

Versorgungsausgleich: Anrechte bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen als statische Anrechte

»1. Anrechte bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen sind aus derzeitiger Sicht sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statisch. 2. Der Ehezeitanteil dieser Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu berechnen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 621e Abs. 1, 621 Nr.6 ZPO statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist auch im Übrigen form sowie fristgemäß (§§ 621a Abs. 1 Satz 2, 621e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) erhoben. Das Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg, weil das Amtsgericht die vom Antragsteller bei der Beteiligten zu 1 erworbene Versorgungsanwartschaft unberücksichtigt gelassen hat. Außerdem ist bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, dass die Anwartschaft des Antragstellers beim Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen mit einem höheren Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist, als das Amtsgericht angenommen hat. Im Ergebnis ist nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe von monatlich 163,75 EUR.

1.