I.
Das Amtsgericht hat mit dem Urteil vom 02.10.2002 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt von 200 EURO (statt geltend gemachter 323,04 EURO ) zu zahlen.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Parteien angegriffen. Die Antragstellerin beanstandet, dass bei dem Ausgleich der Versorgungsanwartschaften eine Anwartschaft des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt geblieben ist. Der Antragsgegner erstrebt eine Herabsetzung der auf seine Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaft von 211,09 EURO auf 201,09 EURO.
II.
Zum Unterhalt
III.
Zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
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