OLG Oldenburg - Urteil vom 04.02.2003
12 UF 123/02
Normen:
BGB § 1587a ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 613
OLGReport-Oldenburg 2003, 169
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 178/01

Versorgungsausgleich; BarwertVO; Aussetzung; Altersversorgung, betriebliche

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 12 UF 123/02

DRsp Nr. 2003/3665

Versorgungsausgleich; BarwertVO; Aussetzung; Altersversorgung, betriebliche

»1. Zur Zeit ist eine Entscheidung über den Ausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften nur durchzuführen, wenn ein sonst drohender Nachteil eine sofortige Regelung erforderlich macht. In anderen Fällen kommt eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung in Betracht. 2. Die erforderlichen Ermittlungen können dem erstinstanzlichen Gericht übertragen werden.«

Normenkette:

BGB § 1587a ; ZPO § 621e ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem Urteil vom 02.10.2002 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt von 200 EURO (statt geltend gemachter 323,04 EURO ) zu zahlen.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Parteien angegriffen. Die Antragstellerin beanstandet, dass bei dem Ausgleich der Versorgungsanwartschaften eine Anwartschaft des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt geblieben ist. Der Antragsgegner erstrebt eine Herabsetzung der auf seine Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaft von 211,09 EURO auf 201,09 EURO.

II.

Zum Unterhalt

III.

Zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.