OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.03.2023
20 UF 146/22
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; ZPO § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1866
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 38/22

Versorgungsausgleich bei Anrechten mit geringem AusgleichswertTragung der Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers im Verfahren über den VersorgungsausgleichFolgen versäumter Angaben bezüglich eines Anrechts im Fragebogen zum Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 20 UF 146/22

DRsp Nr. 2023/10142

Versorgungsausgleich bei Anrechten mit geringem Ausgleichswert Tragung der Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgen versäumter Angaben bezüglich eines Anrechts im Fragebogen zum Versorgungsausgleich

1. Zur Teilung mehrerer Anrechte beim selben Versorgungsträger mit geringem Ausgleichswert (im konkreten Fall abgelehnt)2. Die Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Ehegatten bei Tragung der eigenen außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers durch diesen selbst kann nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG geboten sein, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren zwar übersehen hat, dass bei ihm ein weiteres Anrecht besteht, dieses aber von dem betreffenden Ehegatten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich auch nicht angegeben und ersichtlich deshalb nicht beauskunftet worden ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.11.2022, Az. 5 F 38/22, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass nach dem zweiten Absatz der nachfolgende weitere Absatz hinzugefügt wird:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der S. (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2. 3.