BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 161/02
Normen:
BGB § 1587b ; BeamtVG § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 03.09.2002

Versorgungsausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 161/02

DRsp Nr. 2005/8792

Versorgungsausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten

Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 01. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gem. § 14 BeamtVG maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.

Normenkette:

BGB § 1587b ; BeamtVG § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 10. April 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1945) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 4. Februar 1954) am 28. September 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Niedersächsischen Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 533,42 EUR, bezogen auf den 31. August 1999, begründet hat.