BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 173/02
Normen:
BGB § 1587b ; BeamtVG § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 12.09.2002

Versorgungsausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 173/02

DRsp Nr. 2005/8793

Versorgungsausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten

Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 01. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gem. § 14 BeamtVG maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.

Normenkette:

BGB § 1587b ; BeamtVG § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: