Versorgungsausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten
BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 173/02
DRsp Nr. 2005/8793
Versorgungsausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 01. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gem. § 14BeamtVG maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69eBeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.