Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es den Wertunterschied zwischen den Anwartschaften des Antragstellers aus gesetzlicher Rentenversicherung und den Anwartschaften der Antragsgegnerin aus Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin hälftig ausgeglichen. Hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Anwartschaften noch unverfallbar seien.
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