OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2006
6 UF 225/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 635/03

Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung - zeitratierliche Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bei geringeren Anwartschaften aufgrund Satzungsänderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 6 UF 225/05

DRsp Nr. 2007/1681

Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung - zeitratierliche Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bei geringeren Anwartschaften aufgrund Satzungsänderung

»Bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit am Ende der Ehezeit ist die zeitratierliche Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB auch dann durchzuführen, wenn durch Satzungsänderung nach Ende der Ehezeit für die Zukunft geringere Anwartschaften zu erwarten sind.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es den Wertunterschied zwischen den Anwartschaften des Antragstellers aus gesetzlicher Rentenversicherung und den Anwartschaften der Antragsgegnerin aus Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin hälftig ausgeglichen. Hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Anwartschaften noch unverfallbar seien.