OLG Celle - Beschluss vom 15.10.2007
10 UF 158/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 692
Vorinstanzen:
AG Burgdorf, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 690/06

Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung der Volkswagen AG

OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 158/07

DRsp Nr. 2007/22367

Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung der Volkswagen AG

»Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG nach der seit 2001 geltenden Versorgungsordnung.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 15. Dezember 1989 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 18. September 2006 zugestellten Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch das angefochtene Urteil geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zum Ausgleich der beiderseits in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) Rentenanwartschaften von monatlich 54,44 EUR vom Ehemann auf die Ehefrau übertragen. Ferner hat es zum Ausgleich von Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG (VW AG) und bei der ... Lebensversicherung AG (AMLV) weitere gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 15,97 EUR im Wege des erweiterten Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) vom Ehemann auf die Ehefrau übertragen.