OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.09.2003
9 UF 46/03
Normen:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621e ; BGB § 1587a ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 148/02

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 9 UF 46/03

DRsp Nr. 2003/14808

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Zur Berechnung des Wertausgleichs der Versorgungsansprüche geschiedener Ehegatten aus Rentenanwartschaften gemäß § 1587a BGB und zur Einbeziehung der Anrechte auf eine Versicherungsrente aus einer öffentlich-rechtlichen Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse in den Versorgungsausgleich.

Normenkette:

ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621e ; BGB § 1587a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am ... 1973 geborene Ehefrau (Antragstellerin), italienische Staatsangehörige, und der am ... 1971 geborene Ehemann (Antragsgegner), deutscher Staatsangehöriger, haben am 29. April 1994 die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 21. Juni 2002 zugestellt.