BGH - Beschluß vom 02.10.2002
XII ZB 76/98
Normen:
BGB §§ 1587 1587a 1587b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 68
FamRZ 2003, 29
FuR 2003, 34
NJW 2003, 132
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Gelnhausen,

Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein Berufssoldatenverhältnis nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung von Ausbildungszeiten.

BGH, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen XII ZB 76/98

DRsp Nr. 2002/17793

Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein Berufssoldatenverhältnis nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung von Ausbildungszeiten.

»a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 ff.). b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des auszugleichenden Versorgungswertes.«

Normenkette:

BGB §§ 1587 1587a 1587b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar 1995 zugestellt worden.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Amtsgericht mit monatlich 40,53 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, angenommen hat.