BGH - Beschluß vom 07.10.1992
XII ZB 4/92
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 2 Ehezeitbeginn 1
DRsp I(166)263a
FamRZ 1993, 292
LM H. 5/93 § 1587 BGB Nr. 65
MDR 1993, 353
NJW-RR 1993, 194

Versorgungsausgleich bei Nachentrichtung freiwilliger Beträge in der gesetzlichen Rentenversicherung

BGH, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen XII ZB 4/92

DRsp Nr. 1993/377

Versorgungsausgleich bei Nachentrichtung freiwilliger Beträge in der gesetzlichen Rentenversicherung

»Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, für deren Erwerb zwischen dem Beginn des Eheschließungsmonats und dem Zeitpunkt der Eheschließung freiwillige Beiträge nachentrichtet worden sind, unterfallen dem Versorgungsausgleich, wenn sie nach der Eheschließung begründet worden sind.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 12. November 1980, 16.30 Uhr, die Ehe geschlossen. Sie hatten zuvor zu notarieller Urkunde Gütertrennung vereinbart. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 5. Januar 1988 zugestellt worden.