Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs, mit dem Ziel der Übertragung von dynamischen Versorgungsanwartschaften in Höhe von mehr als 300 EUR monatlich erstrebt, ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit die angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, da die Durchführung des Versorgungsausgleiches gemäß §§ 1587 c Ziffer 1 und 1587 h Ziffer 1 BGB für die Antragsgegnerin eine unbillige Härte wäre.
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