OLG Celle - Beschluss vom 21.04.2006
21 UF 20/06
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 § 1587h Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1459
FamRZ 2006, 1459
OLGReport-Celle 2006, 833
OLGReport-Celle 2006, 833
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 75/04

Versorgungsausgleich bei sog. phasenverschobener Ehe

OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 21 UF 20/06

DRsp Nr. 2007/18954

Versorgungsausgleich bei sog. "phasenverschobener Ehe"

Steht ein Ehepartner bei Eingehung der Ehe altersmäßig bereits kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand, so widerspricht es der Billigkeit, dass er gegenüber dem wesentlich jüngeren Ehepartner, der seinen Anspruch auf Altersvorsorge erst noch erwerben muß, bei Scheidung der Ehe einen Ausgleichsanspruch hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 § 1587h Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs, mit dem Ziel der Übertragung von dynamischen Versorgungsanwartschaften in Höhe von mehr als 300 EUR monatlich erstrebt, ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht mit die angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, da die Durchführung des Versorgungsausgleiches gemäß §§ 1587 c Ziffer 1 und 1587 h Ziffer 1 BGB für die Antragsgegnerin eine unbillige Härte wäre.