BGH - Beschluß vom 22.06.2005
XII ZB 222/02
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 14 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 12.11.2002

Versorgungsausgleich bei Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 222/02

DRsp Nr. 2005/11412

Versorgungsausgleich bei Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst

1. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 01. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gem. § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.2. Ein Verstoss gegen den Halbteilungsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Rentenanwartschaften, die dem anderen Ehegatten aufgrund des Quasisplittings begründet werden, wie alle Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2001 bis zum 01.07.2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255e SGB VI unterliegen.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 14 ;

Gründe: