OLG Thüringen - Beschluss vom 16.03.1999
UF 324/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 ; SGB VI § 70 Abs. 2, § 256d;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1282
Vorinstanzen:
AG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 203/97

Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.03.1999 - Aktenzeichen UF 324/98

DRsp Nr. 2000/4231

Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

1. Da das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf Entgeltpunkte aufbaut, kommt es bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs unabhängig vom gegenwärtigen Zahlbetrag der Rente auf die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte an. 2. Hat die ausgleichsberechtigte Ehefrau nach § 70 Abs. 2 SGBVI für jeden Monat der Kindererziehungszeiten 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, so dass sich eine entsprechende höhere Gesamtzahl von Entgeltpunkten bereits auf ihrem Rentenkonto befindet, dann ist der Versorgungsausgleich auf der Basis der gutgeschriebenen Entgeltpunkte durchzuführen und nicht auf der Grundlage des noch bis zum 30.6.2000 geringeren Zahlbetrags nach § 256g SGBVI. 3. Ginge man vom gegenwärtigen Zahlbetrag des Ehezeitanteils aus, würden letztlich wegen der nachfolgenden Division des Wertes durch den aktuellen Rentenwert weniger Entgeltpunkte in den Versorgungsausgleich einbezogen als tatsächlich vorhanden sind. Ab 1.7.2000, wenn sich die Kindererziehungszeiten zu hundert Prozent auf die Rentenleistung auswirken, wäre auf Dauer der Halbteilungsgrundsatz verletzt.