Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten schlossen am 17.11.1972 die Ehe.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.8.2012 des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 107 F 337/11) wurde die Ehe der Beteiligten auf den am 14.12.2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
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