OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2013
4 UF 7/13
Normen:
§§ 59, 219 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 337/11

Versorgungsausgleich; Beschwerdebefugnis eines Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 4 UF 7/13

DRsp Nr. 2013/16392

Versorgungsausgleich; Beschwerdebefugnis eines Ehegatten

Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§§ 59, 219 FamFG;

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen am 17.11.1972 die Ehe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.8.2012 des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 107 F 337/11) wurde die Ehe der Beteiligten auf den am 14.12.2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.