OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2023
13 UF 97/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 18; FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 10; BVersTG § 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 319/22

Versorgungsausgleich bezüglich der Alterssicherung eines BundesbeamtenVersorgungsausgleich in Bezug auf Versorgungsanrechte eines ZeitsoldatenBerücksichtigung von Anrechten auf Nachversicherung im VersorgungsausgleichVerrechnung von Westanrechten und Ostanrechten im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 13 UF 97/23

DRsp Nr. 2023/12489

Versorgungsausgleich bezüglich der Alterssicherung eines Bundesbeamten Versorgungsausgleich in Bezug auf Versorgungsanrechte eines Zeitsoldaten Berücksichtigung von Anrechten auf Nachversicherung im Versorgungsausgleich Verrechnung von Westanrechten und Ostanrechten im Versorgungsausgleich

Angleichungsdynamische Ostanrechte und regeldynamische Westanrechte sind nicht gleichartig und eine Verrechnung ist daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht möglich.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 06.06.2023 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2. erster Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die G..., (Versicherungsnummer: VA ..., Personalnummer ...), zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 237,34 € monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der ...-versicherung, bezogen auf den 31.08.2022 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.560 €.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 18; §§ ff.;