I.
Mit Urteil vom 16. Mai 2006, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem ihr am 9. Juni 2006 zugestellten Urteil richtet sich die am 28. Juni 2006 eingelegte und begründete befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie macht dazu geltend, das Amtsgericht habe unzutreffend und in Abweichung von der von ihr erteilten Auskunft angenommen, der Ehemann habe bei ihr teilweise angleichungsdynamische Anwartschaften erworben.
II.
Die (befristete) Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig und führt in der Sache zur aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung des Ausspruches zum Versorgungsausgleich.
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