OLG Celle - Beschluss vom 24.10.2006
10 UF 154/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 563
OLGReport-Celle 2007, 259
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 3915/05

Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage

OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 10 UF 154/06

DRsp Nr. 2007/1474

Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage

»Der Ehezeitanteil betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage ist nicht nach der zeitratierlichen Methode des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB auf der Grundlage des bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapitals zu berechnen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil vom 16. Mai 2006, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt.

Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem ihr am 9. Juni 2006 zugestellten Urteil richtet sich die am 28. Juni 2006 eingelegte und begründete befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie macht dazu geltend, das Amtsgericht habe unzutreffend und in Abweichung von der von ihr erteilten Auskunft angenommen, der Ehemann habe bei ihr teilweise angleichungsdynamische Anwartschaften erworben.

II.

Die (befristete) Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig und führt in der Sache zur aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung des Ausspruches zum Versorgungsausgleich.