OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2013
8 UF 160/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 3183/10

Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 8 UF 160/11

DRsp Nr. 2013/19698

Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

Zur Angemessenheit der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

Tenor

Der am 02.05.2011 verkündete Beschluss wird teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21), abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des gemäß Tarifvertrag über eine Betriebsrente für die Arbeitnehmer der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW) und der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) vom 21.07.2004 bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21), Personal-Nr. 9198, nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21) vom 22.12.2009 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 32.216,92 €, bezogen auf den 30.06.2010, übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben. Die beteiligten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 13 VersAusglG;

Gründe