AG Köln - Beschluss vom 06.10.2010
315 F 359/09
Normen:
FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 2; VersAusglG § 1; VersAusglG § 3 Abs. 1;

Versorgungsausgleich nach der Scheidung einer Ehe im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung und die betriebliche Altersversorgung

AG Köln, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 315 F 359/09

DRsp Nr. 2013/9175

Versorgungsausgleich nach der Scheidung einer Ehe im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung und die betriebliche Altersversorgung

Tenor

Die am 01.02.1983 vor dem Standesamt Kano/Nigeria unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,2505 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 81 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Deutschen Welle zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 128.453,00 Euro bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer 81 XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,3331 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Der Versorgungsungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 2; VersAusglG § 1; VersAusglG § 3 Abs. 1;

Gründe

Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: