I.
1) Nach den vom Amtsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Auskünfte der Versorgungsträger dargelegten, vom Senat überprüften und von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffenen Feststellungen haben die Parteien in der Ehezeit (01.12.1994 bis 30.11.2005; § 1587 Abs. 2 BGB) die nachstehend aufgeführten, in Monatsbeträgen angegebenen Versorgungsanrechte erworben, die jeweils eine Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr vorsehen und das Risiko der Berufs oder Erwerbsunfähigkeit abdecken. Ein Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten:
Antragsteller (Ehemann; geb. 1959):
Ärzteversorgung W... (Beteiligte zu 2)) 1.017,62 EUR,
Kirchliche Zusatzversorgung (Beteiligte zu 3)) 585,42 EUR
(im Urteil des Amtsgerichts irrtümlich mit 584,42 EUR angegeben).
Antragsgegnerin (Ehefrau; geb. 1967):
Rentenanwartschaften (Beteiligte zu 1)) 253,02 EUR,
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (Kommunale
Versorgungskassen für W...; Beteiligte zu 4)) 84,24 EUR.
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