OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.07.2006
11 UF 61/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3, 4 ; BarwertVO;
Fundstellen:
FuR 2006, 476
NJW 2006, 2784
OLGReport-Oldenburg 2006, 672
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 336/05

Versorgungsausgleich: Tabellen der BarwertVO sind verfassungswidrig

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 11 UF 61/06

DRsp Nr. 2006/23397

Versorgungsausgleich: Tabellen der BarwertVO sind verfassungswidrig

»Die bisher übliche Umrechnung von Versorgungsanrechten führt nicht zu einer gleichen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungswerte im Versorgungsausgleich. Die betreffenden Vorschriften (BarwertVO) sind verfassungswidrig und durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3, 4 ; BarwertVO;

Entscheidungsgründe:

I.

1) Nach den vom Amtsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Auskünfte der Versorgungsträger dargelegten, vom Senat überprüften und von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffenen Feststellungen haben die Parteien in der Ehezeit (01.12.1994 bis 30.11.2005; § 1587 Abs. 2 BGB) die nachstehend aufgeführten, in Monatsbeträgen angegebenen Versorgungsanrechte erworben, die jeweils eine Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr vorsehen und das Risiko der Berufs oder Erwerbsunfähigkeit abdecken. Ein Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten:

Antragsteller (Ehemann; geb. 1959):

Ärzteversorgung W... (Beteiligte zu 2)) 1.017,62 EUR,

Kirchliche Zusatzversorgung (Beteiligte zu 3)) 585,42 EUR

(im Urteil des Amtsgerichts irrtümlich mit 584,42 EUR angegeben).

Antragsgegnerin (Ehefrau; geb. 1967):

Rentenanwartschaften (Beteiligte zu 1)) 253,02 EUR,

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (Kommunale

Versorgungskassen für W...; Beteiligte zu 4)) 84,24 EUR.