OLG Köln - Beschluß vom 30.11.1995
10 UF 13/95
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1549
OLGReport-Köln 1996, 109

Versorgungsausgleich und durch einmalige Nachzahlung begründete Rentenanwartschaften - Versorgungsausgleich, Rentenanwartschaft, Nachzahlung, Vermögensauseinandersetzung

OLG Köln, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 10 UF 13/95

DRsp Nr. 1996/28926

Versorgungsausgleich und durch einmalige Nachzahlung begründete Rentenanwartschaften - Versorgungsausgleich, Rentenanwartschaft, Nachzahlung, Vermögensauseinandersetzung

1. Rentenanwartschaften, die durch eine Nachzahlung während der Ehezeit begründet worden sind, sind im Versorgungsausgleich dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlung zu einem Zeitpunkt geleistet worden ist, in dem die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute bereits abgeschlossen war.«2. Nach dem sog. "In-Prinzip" ist für die Einbeziehung von Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich nicht maßgebend, für welchen Zeitraum sie erworben wurden, sondern ob sie während der Ehezeit begründet worden sind.