OLG Dresden - Urteil vom 17.01.2003
10 UF 789/02
Normen:
BGB § 1565 § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 629b § 630 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2003, 472
Vorinstanzen:
AG Hainichen, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0354/01

Versorgungsausgleich: Zurückverweisung gem. § 629 b ZPO

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 10 UF 789/02

DRsp Nr. 2003/2812

Versorgungsausgleich: Zurückverweisung gem. § 629 b ZPO

»1. Eine Zurückverweisung gemäß § 629 b ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen haben, diese jedoch vom Familiengericht nicht genehmigt wurde. 2. Die Zurückverweisung nach § 629 b ZPO ist zwingend. Hiervon kann auch nicht im Einverständnis mit den Parteien abgewichen werden.«

Normenkette:

BGB § 1565 § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 629b § 630 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der am xxxxxxxxxxxx xxxx unter der Heiratsregister Nr. xx/xxxx vor dem Standesamt in xxxxx geschlossenen Ehe.

Die Parteien leben seit dem 13. März 2001 getrennt. Am 9. Juli 2001 hat der Antragsteller Scheidungsantrag gestellt. Mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 25. Juni 2002 haben sich die Parteien über die elterliche Sorge, über den Ehegattenunterhalt sowie über den Versorgungsausgleich geeinigt. Unter Ziffer VI. a) dieser Vereinbarung erklären die Parteien, dass sie auch den Hausrat geteilt haben. Mit Urkunden des Landratsamts - Jugendamt - xxxxxxxxx vom 28. Januar 2002 haben sie des Weiteren den Unterhalt für die Kinder Jxxxx (geboren am xxxxxxxxxxxxxxxxxx) und Mxx (geboren am xxxxxxxxxxxxxxxx) geregelt. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich dem Scheidungsantrag zugestimmt.