OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2019
13 WF 86/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 4/19

Verspätete Antragstellung in einem VerfahrenskostenhilfeverfahrenZumutbarkeit früherer Antragstellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 13 WF 86/19

DRsp Nr. 2019/12488

Verspätete Antragstellung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren Zumutbarkeit früherer Antragstellung

Wegen verspäteter Antragstellung oder wegen einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten, darf Verfahrenskostenhilfe nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller den Antrag unter zumutbaren Umständen früher hätte stellen können und wenn eine Entscheidung über den früher gestellten Antrag nicht möglich gewesen wäre.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 1. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Zehdenick zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe:

Ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners hat das Amtsgericht einen Teil der Personensorge für das beteiligte Kind durch einstweilige Anordnung der Antragstellerin auf deren Antrag allein übertragen. Nach der Zustellung des Beschlusses hat der Antragsgegner die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung abgelehnt, weil der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe erst nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung beantragt habe, weil er die Anordnung nicht mit einem Antrag auf erneute Entscheidung angegriffen habe und weil inzwischen in der Hauptsache über die Zuordnung der elterlichen Sorge entschieden worden sei.