BayObLG - Beschluss vom 13.05.2003
2Z BR 57/03
Normen:
GBO § 19 ; BGB § 883 § 1804 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 710
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5290/03
AG München,

Verstoß einer Auflassung gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB

BayObLG, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 57/03

DRsp Nr. 2003/9000

Verstoß einer Auflassung gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB

»Ob eine Auflassung gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB verstößt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.«

Normenkette:

GBO § 19 ; BGB § 883 § 1804 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind als Eigentümer eines Grundstücks zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.9.2002 verkauften sie das Grundstück zum Preis von 110000 EUR; im Kaufvertrag wurde die Eintragung einer Eigentumsvormerkung bewilligt.

Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7.11.2002 wurde der Beteiligte zu 1 zum Betreuer der Beteiligten zu 2 mit dem Aufgabenkreis "Veräußerung von Grundbesitz" bestellt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20.11.2002 genehmigte der Beteiligte zu 1 als Betreuer für die Beteiligte zu 2 alle Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde. Am 9.1.2003 genehmigte das Vormundschaftsgericht die vom Beteiligten zu 1 als Betreuer für die Beteiligte zu 2 im Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen.