BAG - Urteil vom 18.03.2010
6 AZR 156/09
Normen:
BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 3; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 62; EStG § 63; GG Art. 3 Abs. 1; RsprEinhG § 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006);
Fundstellen:
AuR 2010, 181
BAG-Pressemitteilung Nr. 24/10
BAGE 133, 354
DB 2010, 1296
NZA 2010, 824
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 195/07
ArbG Leipzig, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4104/06

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts bezüglich des Ortszuschlags bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 156/09

DRsp Nr. 2010/5632

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts bezüglich des Ortszuschlags bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

»§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.« Orientierungssätze: 1. Verweisen Tarifvertragsparteien auf gesetzliche Bestimmungen, die mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, bewirkt dies die Übernahme der in Bezug genommenen Regelungen in das Tarifwerk. Die gesetzlichen Bestimmungen entfalten insoweit Wirkung als Tarifrecht. 2. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O gewährte Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt aufgenommen hatten, keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag.