BayObLG - Beschluß vom 14.10.1999
3 ObOWi 96/99
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 ; OWiG § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 ; BayEUG Art. 35 Abs. 4, Art. 76 Satz 1, Art. 119 Abs. 1 Nrn. 1, 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 145
DVBl 2000, 724
NStZ-RR 2000, 115
NVwZ-RR 2000, 164

Verstoß gegen Schulpflicht

BayObLG, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 96/99

DRsp Nr. 2000/2926

Verstoß gegen Schulpflicht

»1. Die Pflicht des Erziehungsberechtigten, minderjährige Schulpflichtige anzumelden (Anmeldepflicht), dient dazu, die Schulbehörden über die bevorstehende Schulpflicht eines Kindes in Kenntnis zu setzen sowie den Schulbesuch organisatorisch vorzubereiten, und berührt daher ihrem Wesen nach nicht die Gewissens- bzw. Glaubensfreiheit oder das Erziehungsrecht.2. Zum Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Erziehungsberechtigten, für den Schulbesuch zu sorgen, und den Grundrechten gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG.3. Meldet ein Erziehungsberechtigter sein schulpflichtiges Kind nicht an und sorgt er auch nicht für dessen regelmäßigen Schulbesuch, so stehen die Ordnungswidrigkeiten nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 (Anmeldepflicht) und Nr. 2 BayEUG (Pflicht zur Sorge für den Schulbesuch) im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander.4. Auch wenn während des Zeitraums einer andauernden Ordnungswidrigkeit vom Gesetzgeber die Obergrenze des Bußgeldrahmens des Art. 17 Abs. 1 OWiG angehoben wird, darf der Tatrichter bei der Bußgeldbemessung nach dem neuen Bußgeldrahmen den Teilakten bzw. der Zeitdauer, die vor der Sanktionsverschärfung liegen, nur das Gewicht beimessen, das ihnen früher tatsächlich zukam.«

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 ; OWiG § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 ; BayEUG Art. 35 Abs. 4, Art. Satz 1, Art. Abs. Nrn. 1, 2;