BGH - Urteil vom 03.02.1999
XII ZR 82/97
Normen:
FGB § 39;
Vorinstanzen:
KG,

Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geschiedener Ehegatten

BGH, Urteil vom 03.02.1999 - Aktenzeichen XII ZR 82/97

DRsp Nr. 1999/3181

Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geschiedener Ehegatten

Bei verfassungskonformer Handhabung des § 39 FGB ist gleichzeitig über die Eigentumszuweisung und den Erstattungsanspruch aus Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift zu entscheiden, wobei es für die Bemessung des letzteren grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Schluß der letzten tatrichterlichen Verhandlung. Soweit über die Eigentumszuweisung bereits durch ein vor der Wiedervereinigung ergangenes Urteil entschieden worden ist, das aus heutiger Sicht ein unzulässiges Teilurteil darstellt, aber wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft unangreifbar geworden ist, ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Vermögensgemeinschaft abzustellen, also auf den letzten Teilakt der Auseinandersetzung.

Normenkette:

FGB § 39;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen im Jahre 1972 die Ehe, aus der eine im Jahre 1973 geborene Tochter hervorging. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR (im folgenden FGB). Im Jahre 1985 errichteten sie auf dem ihnen gemeinsam gehörenden Grundstück W. straße 117 in B. ein Einfamilienhaus, das in der Folge als Familienheim diente.