Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen unverhältnismäßig hohen Krankheitsvorsorgeunterhalts; Voraussetzungen der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs; Unterhaltsberechtigung bei kurzer Dauer der Ehe
BGH, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 23/88
DRsp Nr. 1994/4182
Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen unverhältnismäßig hohen Krankheitsvorsorgeunterhalts; Voraussetzungen der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs; Unterhaltsberechtigung bei kurzer Dauer der Ehe
A. In den Fällen, in denen der Krankheitsvorsorgeunterhalt unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Elementarunterhalt ist (z.B. DM 450,-- zu DM 850,--), kann der Gesamtunterhalt in einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Weise abweichend auf die Unterhaltsbestandteile verteilt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß anders als beim Altersvorsorgeunterhalt kein grundsätzlicher Vorrang des laufenden Unterhalts besteht, weil auch die Versicherung gegen Krankheit als wichtiger Teil des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs des Berechtigten angesehen werden muß, zumal, wenn nach dessen Gesundheitszustand damit zu rechnen ist, daß er auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein wird. Ein nicht zu gering bemessener Krankenversicherungsschutz liegt auch insofern im Interesse des Unterhaltsschuldners, als er dadurch u.U. vor einer sonst möglichen Inanspruchnahme auf Sonderbedarf wegen der durch die Versicherung nicht gedeckten Krankheitskosten bewahrt bleibt.
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