FG München - Urteil vom 29.08.2001
1 K 1829/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 21 ; BGB § 743 ; BGB § 748 ; BGB § 2038 Abs. 2 ;

Verteilung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1992 (Objekt ... Leipzig - Erbengemeinschaft)

FG München, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 1829/99

DRsp Nr. 2002/3317

Verteilung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1992 (Objekt ... Leipzig - Erbengemeinschaft)

1. Gemeinsam erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich im Verhältnis der Eigentumsanteile bzw. der Anteile an einer Erbengemeinschaft aufzuteilen. Eine davon abweichende Vereinbarung der Beteiligten ist von demjenigen nachzuweisen, der sich darauf beruft. 2. Für die Aufteilung ist es grundsätzlich unerheblich, dass die Aufwendungen, die zu dem Verlust geführt haben, lediglich von einem der Gemeinschafter bezahlt wurden.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 21 ; BGB § 743 ; BGB § 748 ; BGB § 2038 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Verteilung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger (Kl) waren zusammen mit ihrem Onkel ... (Beigeladener, im Folgenden W.) an einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau T. ... beteiligt. Der Anteil der Kl an der Erbengemeinschaft, den sie über ihren verstorbenen Vater geerbt hatten, betrug jeweils 1/6. Der restliche Anteil von 2/3 stand W. zu, der die Hälfte seines Anteils (1/3) von seiner Schwester ...) übertragen erhalten hatte.