OLG Naumburg - Beschluss vom 12.09.2006
8 WF 115/06
Normen:
BGB § 1361a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1169
OLGReport-Naumburg 2007, 231
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 73/06

Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Eigentum oder Miteigentum

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 8 WF 115/06

DRsp Nr. 2007/2181

Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Eigentum oder Miteigentum

»1. Verlangt der Eigentümer von Haushaltsgegenständen die Herausgabe, ist dem Antrag stattzugeben, wenn nicht der Nichteigentümer die Zuweisung zur Nutzung beantragt, weil er sie dringend zur Führung eines eigenen Hausstandes benötigt und dies nicht unbillig ist.2. Bei Miteigentum kommt es nicht darauf an, wer sie benötigt, vielmehr erfolgt die Verteilung nach Billigkeit (§ 1361a Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 ZPO) ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Ehemannes (Antragstellers) - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.