I. 1. Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend, zuletzt noch 34.769,97 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil vom 7. Dezember 1993 ist den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälten S. und K., zusammen mit einem vorgedruckten Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO über ihr Anwaltsfach zugeleitet worden. Rechtsanwalt S. hat beides am 22. Dezember 1993 erhalten. Er hat an diesem Tag das Empfangsbekenntnis mit einem aus einem Haken und einem gebogenen Strich bestehenden Zeichen versehen. Das dergestalt abgezeichnete Empfangsbekenntnis hat er am 28. Dezember 1993 über Telefax an das Landgericht zurückgereicht. Das Original ist nicht zur Akte nachgereicht worden.
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