BGH - Beschluß vom 17.11.1994
VII ZB 12/94
Normen:
BGB § 242 ; ZPO §§ 516, 212a ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 212a, Empfangsbekenntnis 11
DRsp IV(412)228 Nr. 5a (Ls)
DRsp IV(412)228Nr. 5a (Ls)
NJW 1995, 533
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Vertrauensschutz im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Empfangbekenntnisses

BGH, Beschluß vom 17.11.1994 - Aktenzeichen VII ZB 12/94

DRsp Nr. 1995/2761

Vertrauensschutz im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Empfangbekenntnisses

»Die unbegründete Annahme, der Prozeßbevollmächtigte der Gegenseite habe ein Empfangsbekenntnis wirksam unterschrieben, ist keine geeignete Grundlage für einen Vertrauensschutz.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO §§ 516, 212a ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend, zuletzt noch 34.769,97 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil vom 7. Dezember 1993 ist den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälten S. und K., zusammen mit einem vorgedruckten Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO über ihr Anwaltsfach zugeleitet worden. Rechtsanwalt S. hat beides am 22. Dezember 1993 erhalten. Er hat an diesem Tag das Empfangsbekenntnis mit einem aus einem Haken und einem gebogenen Strich bestehenden Zeichen versehen. Das dergestalt abgezeichnete Empfangsbekenntnis hat er am 28. Dezember 1993 über Telefax an das Landgericht zurückgereicht. Das Original ist nicht zur Akte nachgereicht worden.