OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2016
13 LB 144/15
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; SGB VIII § 24 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 19.01.2015

Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme eines Einbürgerungsbewerbers (hier: weiblich); Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Übernahme der Betreuung des Kindes durch den Ehemann

OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 13 LB 144/15

DRsp Nr. 2016/12096

Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme eines Einbürgerungsbewerbers (hier: weiblich); Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Übernahme der Betreuung des Kindes durch den Ehemann

Eine Einbürgerungsbewerberin hat die Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II zu vertreten, wenn sie eine Arbeitsaufnahme verweigert, obgleich es ihr möglich wäre, ihrem Ehemann zumindest zeitweise die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu überlassen, auch wenn dieses Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer (Einzelrichter) - vom 19. Januar 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; SGB VIII § 24 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand