OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.08.2008
9 WF 198/08
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 800
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 83/08

Vertretenmüssen einer Partei hinsichtlich ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 9 WF 198/08

DRsp Nr. 2009/28617

Vertretenmüssen einer Partei hinsichtlich ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung

Die Partei hat ihr Nichterscheinen im Termin regelmäßig auch dann zu vertreten, wenn ihr Prozessbevollmächtigter erklärt hat, sie solle (brauche) nicht (zu) erscheinen. § 85 Abs. 2 ZPO findet Anwendung.

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 150,00 €.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

1. Der zum Termin am 29. Mai 2008 ordnungsgemäß geladene Beklagte war nicht erschienen. Seit Prozessbevollmächtigter erklärte daraufhin, er habe seinem Mandanten geraten, heute nicht zum Termin zu erscheinen, um ein Versäumnisurteil in Kauf zu nehmen. Im Übrigen sei die Klage der Klägerin nicht schlüssig.

Nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 29. Mai 2008 dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 € auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die dieser nicht begründet hat.