BFH - Beschluß vom 25.08.1997
VI B 94/97
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2; FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 2 ; StBerG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 310
BFH/NV 1998, 68
BFHE 184, 203
BStBl II 1998, 118
DB 1998, 404
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 755),

Vertretung der Familienkasse in Kindergeldsachen

BFH, Beschluß vom 25.08.1997 - Aktenzeichen VI B 94/97

DRsp Nr. 1998/1243

Vertretung der Familienkasse in Kindergeldsachen

»In einem Rechtsstreit vor dem FG wegen Kindergeld kann sich das beklagte Arbeitsamt (Familienkasse) durch das Landesarbeitsamt vertreten lassen.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2; FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 2 ; StBerG § 2 ;

Gründe:

Der Beklagte (das Arbeitsamt) hob gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) die Bewilligung von Kindergeld auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG).

Zur mündlichen Verhandlung lud der Senatsvorsitzende des FG sowohl das beklagte Arbeitsamt als auch --aufgrund einer vorliegenden Generalprozeßvollmacht des Arbeitsamtes-- den Präsidenten des Landesarbeitsamtes. Zugleich wies der Vorsitzende auf rechtliche Bedenken bezüglich der Bevollmächtigung des Präsidenten sowie der von diesem unterbevollmächtigten Bediensteten hin.