Der Beklagte (das Arbeitsamt) hob gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) die Bewilligung von Kindergeld auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG).
Zur mündlichen Verhandlung lud der Senatsvorsitzende des FG sowohl das beklagte Arbeitsamt als auch --aufgrund einer vorliegenden Generalprozeßvollmacht des Arbeitsamtes-- den Präsidenten des Landesarbeitsamtes. Zugleich wies der Vorsitzende auf rechtliche Bedenken bezüglich der Bevollmächtigung des Präsidenten sowie der von diesem unterbevollmächtigten Bediensteten hin.
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