Vertretung einer Prozeßpartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht über die Beschwerde in Folgesachen
BGH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen XII ZB 156/01
DRsp Nr. 2002/7287
Vertretung einer Prozeßpartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht über die Beschwerde in Folgesachen
An einem Beschwerdeverfahren in einer Folgesache vor dem Oberlandesgericht beteiligte Dritte brauchen sich nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.