Das Rechtsmittel ist begründet.
Auch die Kosten, die auf den in der Hauptsache von den Parteien für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen, treffen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Kläger (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit im Zeitpunkt der Zahlung seitens der Beklagten, auf welche hin die Parteien die Erledigung erklärt haben, der von dem Kläger verfolgte Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils nach seiner am 27. September 1994 verstorbenen Mutter ##### begründet war. Die Beklagten haben nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch des Klägers im Umfang der Erledigungserklärungen durch Zahlung sofort anerkannt.
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