OLG Celle - Beschluss vom 24.01.2000
22 W 1/00
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 192
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 183/97

Vertretung eines Kindes bei Ausschluss eines Elternteils

OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 22 W 1/00

DRsp Nr. 2004/8106

Vertretung eines Kindes bei Ausschluss eines Elternteils

Ist gegenüber einem von beiden sorgeberechtigten Elternteilen eine Mahnung des Kindes auszusprechen, so kann der andere Elternteil das Kind bei der Entgegennahme der Mahnung nicht wirksam vertreten.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist begründet.

Auch die Kosten, die auf den in der Hauptsache von den Parteien für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen, treffen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Kläger (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit im Zeitpunkt der Zahlung seitens der Beklagten, auf welche hin die Parteien die Erledigung erklärt haben, der von dem Kläger verfolgte Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils nach seiner am 27. September 1994 verstorbenen Mutter ##### begründet war. Die Beklagten haben nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch des Klägers im Umfang der Erledigungserklärungen durch Zahlung sofort anerkannt.