OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2013
4 UF 265/12
Normen:
BGB § 362; BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1612; BGB § 1629; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2377/10

Vertretung minderjähriger Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Anrechnung von Leistungen bei teilweiser Anfechtung der Unterhaltsentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 4 UF 265/12

DRsp Nr. 2013/24179

Vertretung minderjähriger Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Anrechnung von Leistungen bei teilweiser Anfechtung der Unterhaltsentscheidung

1. Zur konkreten Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt. 2. Ein Elternteil, der aktuell die Obhut über gemeinsame minderjährige Kinder ausübt, ist auch berechtigt, die Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu vertreten, die aus der Zeit vor seiner Obhutsausübung herrühren. 3. Wird der Höhe nach nur teilweise Rechtsmittel seitens des Antragsgegners eingelegt, ist davon auszugehen, dass laufende Leistungen des Antragsgegners, die die in Rechtskraft erwachsene Sockelgrenze der Ausgangsentscheidung nicht übersteigen, auf diesen Sockelbetrag erbracht werden. Die Beantwortung der Frage der Erfüllung der Sockelbetragsforderung ist damit dem Rechtsmittelgericht entzogen und der Antragsgegner insoweit auf den Vollstreckungsabwehrantrag zu verweisen. Dies gilt nicht für auf den Sockelbetrag entfallende Zinsansprüche, wenn sie weiterhin Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind.