SchlHOLG - Beschluss vom 21.11.2023
8 UF 161/23
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1697a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 61/23

Vertretung von Kindern bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei Getrenntleben der Eltern und Betreuung der Kinder im paritätischem Wechselmodell

SchlHOLG, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 8 UF 161/23

DRsp Nr. 2024/4502

Vertretung von Kindern bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei Getrenntleben der Eltern und Betreuung der Kinder im paritätischem Wechselmodell

Wenn sich die Eltern in einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erhebliche Bedeutung ist, nicht einigen können, ist das Familiengericht nach § 1628 S. 1 BGB auf Antrag eines Elternteils berechtigt, die Entscheidung einem Elternteil zu übertragen. Hierbei hat das Gericht nach § 1697a Abs. 1 BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 06.09.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 01.09.2023 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 20.09.2023 geändert und wie folgt gefasst:

Dem Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 2. die Entscheidung übertragen, die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder M. und E. durch ein Hauptsacheverfahren durch das Familiengericht regeln zu lassen. Er vertritt die Kinder M. und E. in einem solchen gerichtlichen Hauptsacheverfahren allein.