OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2010
II-2 UF 62/10
Normen:
BGB § 1793; BGB § 1795;
Vorinstanzen:
vom 22.03.2010

Vertretungsbefugnis des Jugendamts als Amtsvormund gegenüber der Ausländerbehörde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 62/10

DRsp Nr. 2010/15699

Vertretungsbefugnis des Jugendamts als Amtsvormund gegenüber der Ausländerbehörde

Für die Vertretung eines minderjährigen Jugendlichen, über den die Amtsvormundschaft durch das Jugendamt angeordnet ist, im Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde ist ein Ergänzungspfleger nicht zu bestellen.

Tenor

Die Beschwerde des Minderjährigen F.H. D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2010 (Erlassdatum) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1793; BGB § 1795;

Gründe

Die Beschwerde des Minderjährigen, eingelegt durch seinen Vormund, ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.