Der Kläger ist Erbeserbe der 1942 ums Leben gekommenen Jüdin B. L.. Frau L. war Eigentümerin eines im Grundbuch von L. eingetragenen Hausgrundstücks. Sie war von Frau E. G. beerbt worden, die bis zu ihrem Tode am 20. Juni 1982 in Berlin (damals Berlin-West) gelebt hatte. Ein Antrag von Frau G. auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Berichtigung des Grundbuchs war wiederholt, zuletzt im Juni 1950 durch die Landesregierung Brandenburg, mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß die Grundstücke nach § 3 der "Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz" vom 25. November 1941 (RGBl I S. 722) dem Reich verfallen und aufgrund des SED-Befehles Nr. 124 beschlagnahmt seien.
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