BayObLG - Beschluss vom 30.07.2003
3Z BR 117/03
Normen:
BGB § 1451 § 1472 Abs. 3 ; GVG § 17 Abs. 1 § 17a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 35
BayObLGZ 2003, 195
FGPrax 2003, 227
NJW-RR 2004, 2
OLGReport-BayObLG 2003, 406
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 196/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen X 15/01

Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 117/03

DRsp Nr. 2003/11666

Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe

»1. Im Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten auf Mitwirkung zu Maßregeln, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind, während bestehender Ehe (§ 1451 BGB) mit dem nach rechtskräftiger Ehescheidung (§ 1472 Abs. 3 BGB) identisch. 2. Auch in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, wonach das Beschwerdegericht, welches über eine Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht mehr prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). 3. An dem Tag, an welchem die Rechtskraft der Ehescheidung eintritt, wird der Stand der Verbindlichkeiten fixiert, den das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft aufweist. Danach können neue Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesamtgutes grundsätzlich nicht mehr begründet werden.«

Normenkette:

BGB § 1451 § 1472 Abs. 3 ; GVG § 17 Abs. 1 § 17a Abs. 5 ;

Gründe

I.