I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Mit notarieller Urkunde vom 18.6.2007 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 1 (geb. 1972) als Kind durch die Beteiligte zu 2 (geb. 1935), seine Tante. Die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt hat. Das Amtsgericht erholte für beide Antragsteller Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, forderte hinsichtlich einer sich hieraus ergebenden rechtskräftigen Verurteilung der Beteiligten zu 2 wegen Steuerhinterziehung die entsprechenden Strafakten an, erholte die Beteiligte zu 2 betreffende Grundbuchauszüge und hörte die Beteiligten zu 1 und 2 am 28.9.2007 sowie am 23.11.2007 persönlich an. Mit Beschluss vom 23.11.2007 lehnte es die Adoption des Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 ab.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|