OLG München - Beschluss vom 19.12.2008
31 Wx 49/08
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 72
MDR 2009, 333
OLGReport-München 2009, 168
ZEV 2009, 83
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5057/07
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 2/07

Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Volljährigenadoption

OLG München, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 49/08

DRsp Nr. 2009/3110

Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Volljährigenadoption

Ablehnung einer Volljährigenadoption, bei der steuerliche Motive im Vordergrund stehen.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 18.6.2007 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 1 (geb. 1972) als Kind durch die Beteiligte zu 2 (geb. 1935), seine Tante. Die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt hat. Das Amtsgericht erholte für beide Antragsteller Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, forderte hinsichtlich einer sich hieraus ergebenden rechtskräftigen Verurteilung der Beteiligten zu 2 wegen Steuerhinterziehung die entsprechenden Strafakten an, erholte die Beteiligte zu 2 betreffende Grundbuchauszüge und hörte die Beteiligten zu 1 und 2 am 28.9.2007 sowie am 23.11.2007 persönlich an. Mit Beschluss vom 23.11.2007 lehnte es die Adoption des Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 ab.