BGH - Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 323/10
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1836 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 121;
Fundstellen:
FamRB 2011, 182
FamRZ 2011, 633
MDR 2011, 445
NJW-RR 2011, 937
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 208/09
AG Freiburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 132/09

Verweigerung der Prozesskostenhilfe für einen anwaltlichen Berufsvormund mit Verweis auf anderweitige ausreichende Vergütung und Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Verweis auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten nach § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie auf Haftung der Staatskasse für Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels; Maßgebliche Person des Bedürftigen i.R.e. Prozesskostenhilfe bei Wahrnehmung der Interessen eines Mündels durch einen Vormund in seiner Eigenschaft als Inhaber der Personensorge und gleichzeitigem Verfahrensbeteiligten

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 323/10

DRsp Nr. 2011/3897

Verweigerung der Prozesskostenhilfe für einen anwaltlichen Berufsvormund mit Verweis auf anderweitige ausreichende Vergütung und Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Verweis auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten nach § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie auf Haftung der Staatskasse für Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels; Maßgebliche Person des Bedürftigen i.R.e. Prozesskostenhilfe bei Wahrnehmung der Interessen eines Mündels durch einen Vormund in seiner Eigenschaft als Inhaber der Personensorge und gleichzeitigem Verfahrensbeteiligten

1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt. 2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.