OLG Karlsruhe, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 208/09
AG Freiburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 132/09
Verweigerung der Prozesskostenhilfe für einen anwaltlichen Berufsvormund mit Verweis auf anderweitige ausreichende Vergütung und Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Verweis auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten nach § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie auf Haftung der Staatskasse für Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels; Maßgebliche Person des Bedürftigen i.R.e. Prozesskostenhilfe bei Wahrnehmung der Interessen eines Mündels durch einen Vormund in seiner Eigenschaft als Inhaber der Personensorge und gleichzeitigem Verfahrensbeteiligten
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 323/10
DRsp Nr. 2011/3897
Verweigerung der Prozesskostenhilfe für einen anwaltlichen Berufsvormund mit Verweis auf anderweitige ausreichende Vergütung und Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Verweis auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten nach § 1836BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3BGB sowie auf Haftung der Staatskasse für Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels; Maßgebliche Person des Bedürftigen i.R.e. Prozesskostenhilfe bei Wahrnehmung der Interessen eines Mündels durch einen Vormund in seiner Eigenschaft als Inhaber der Personensorge und gleichzeitigem Verfahrensbeteiligten
1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.