OLG Naumburg - Beschluss vom 29.08.2006
3 WF 147/06
Normen:
ZPO § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 901
OLGReport-Naumburg 2007, 415
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 525/05

Verweigerung von PKH bei Beweiserhebung durch das Gericht im Rahmen der PKH-Prüfung

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 3 WF 147/06

DRsp Nr. 2007/2139

Verweigerung von PKH bei Beweiserhebung durch das Gericht im Rahmen der PKH-Prüfung

»Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, wenn das Gericht selber im Rahmen der PKH-Prüfung Beweis erhebt. Alleine dies Vorgehen zeigt, dass der Rechtsstandpunkt vertretbar ist.«

Normenkette:

ZPO § 127 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anfechtung der Vaterschaft zu den in der Ehe mit der Kindesmutter geborenen Kindern Sophie und Sarah.

Für das Verfahren hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung nach Vernehmung des Zeugen R. R. im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.

Der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs.1 Nr.1, 569 Abs. 1und 2 ZPO zulässig; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Denn die angefochtene Entscheidung überzeugt nicht.