OLG Naumburg - Beschluss vom 31.07.2006
8 WF 105/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 180
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 198/06

Verweigerung von PKH bei gleichzeitiger Ankündigung der Einholung eines DNA-Gutachtens

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 8 WF 105/06

DRsp Nr. 2007/2179

Verweigerung von PKH bei gleichzeitiger Ankündigung der Einholung eines DNA-Gutachtens

»Verweigert das Familiengericht Prozesskostenhilfe, obwohl es gleichzeitig die Einholung eines DNA-Gutachtens ankündigt, setzt es sich mit der negativen Prozesskostenhilfe-Entscheidung in Widerspruch zur Hauptsache.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist begründet, da die Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Familiengericht auf die Vaterschaftsfeststellungsklage des Kindes (§§ 1600d, 1600e BGB) ein Sachverständigengutachten einzuholen beabsichtigt, wie es in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat. Dem Hauptsacheverfahren würde also - abweichend von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - unzulässigerweise vorgegriffen, würde dem Beklagten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung versagt.

Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte kostenarm ist. Die von ihm vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nachbesserungsbedürftig, weil er von den angegebenen Einnahmen wohl kaum leben kann und das Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO im Übrigen nicht vollständig ausgefüllt hat.