BGH - Beschluß vom 22.05.1985
IVb ARZ 15/85
Normen:
ZPO § 621 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)224b-c
FamRZ 1985, 800
MDR 1985, 832
NJW 1986, 2058

Verweisung an das Gericht der Ehesache

BGH, Beschluß vom 22.05.1985 - Aktenzeichen IVb ARZ 15/85

DRsp Nr. 1992/4332

Verweisung an das Gericht der Ehesache

»Eine Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig, nachdem in dieser im ersten Rechtszug eine abschließende Entscheidung ergangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 3 Satz 1;