BGH, Beschluß vom 22.05.1985 - Aktenzeichen IVb ARZ 15/85
DRsp Nr. 1992/4332
Verweisung an das Gericht der Ehesache
»Eine Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1ZPO nicht mehr zulässig, nachdem in dieser im ersten Rechtszug eine abschließende Entscheidung ergangen ist.«