OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2006
32 Sbd 31/06
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 424
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 396/06

Verweisung an das Prozessgericht bei Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Antragsrücknahme im Mahnverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 32 Sbd 31/06

DRsp Nr. 2007/6720

Verweisung an das Prozessgericht bei Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Antragsrücknahme im Mahnverfahren

Für die Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides wegen Erledigung vor Rechtshängigkeit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auf Antrag an das im Mahnantrag genannte Prozessgericht zu verweisen, da die Entscheidung eine dem Mahnverfahren fremde Bewertung der materiellen Rechtslage nach Parteivortrag voraussetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Antragsteller hat seinen beim Amtsgericht Hagen anhängig gemachten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Begleichung der Hauptforderung zurück genommen und die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht - AG Lünen - zur Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beantragt. Das Amtsgericht Lünen hält die Verweisung des Verfahrens an das Streitgericht im Hinblick auf § 696 Abs. 1 ZPO für unzulässig.

2.