OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.06.2008
2 WF 128/07
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 641d; BGB 1600d Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 190/07

Verweisung des Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft beantragenden Kindes auf einen Prozesskostenvorschuss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 2 WF 128/07

DRsp Nr. 2011/10156

Verweisung des Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft beantragenden Kindes auf einen Prozesskostenvorschuss

Beantragt ein Kind Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, so kann es nicht auf einen etwaigen Prozesskostenvorschuss gegen den Putativ-Vater verwiesen werden

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 06.06.2007 - 2 F 190/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 641d; BGB 1600d Abs. 4;

Gründe:

I. Die am ... 2007 in P. geborene Klägerin, gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt P. als Beistand, hat gegen den Beklagten Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben. Die Klägerin lebt bei ihrer Mutter, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage Elterngeld bezog.

Mit Beschluss vom 06.06.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Gegen diesen der Bezirksrevisorin am 10.07.2007 zugegangenen Beschluss hat die Staatskasse, eingegangen beim Amtsgericht am 13.07.2007, sofortige Beschwerde eingelegt.

Es sei nicht geprüft worden, ob die Klägerin einen der Prozesskostenhilfe vorrangigen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihre Eltern habe.