BGH - Beschluß vom 10.07.1996
XII ZB 90/95
Normen:
GVG § 23a Nr. 2 § 72 § 119 Nr. 1 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1544
NJW-RR 1997, 55
VersR 1996, 1390
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Verweisung des Rechtsstreits bei Einlegung einer Berufung in einer Kindschaftssache bei dem funktionell unzuständigen Oberlandesgericht

BGH, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen XII ZB 90/95

DRsp Nr. 1997/4981

Verweisung des Rechtsstreits bei Einlegung einer Berufung in einer Kindschaftssache bei dem funktionell unzuständigen Oberlandesgericht

Wird die Berufung gegen ein über den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes ergangenes amtsgerichtliches Urteil bei dem funktionell unzuständigen Oberlandesgericht statt beim zuständigen Landgericht eingelegt, kommt eine Verweisung an das zuständige Gericht trotz eines entsprechenden Antrages nicht in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO scheidet aus, da ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO im Berufungsverfahren nur dann besteht, wenn in Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes Berufung zu verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

GVG § 23a Nr. 2 § 72 § 119 Nr. 1 ; ZPO § 281 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Mit der Klage nimmt sie ihren Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.