OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.02.2011
6 WF 140/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1157
MDR 2011, 625
NJW 2011, 1460
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 221/10

Verwertung der Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren bei nachträglicher Entscheidung über die VerfahrenskostenhilfeVerfassungsrechtlich ist es geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 6 WF 140/10

DRsp Nr. 2011/6055

Verwertung der Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren bei nachträglicher Entscheidung über die VerfahrenskostenhilfeVerfassungsrechtlich ist es geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt.

Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. September 2010 - 8 F 221/10 VKH 2 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.