1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. September 2010 - 8 F 221/10 VKH 2 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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